Interessenbindungen der Behördenmitglieder
Gemäss Art. 5, Gemeindeordnung:
1 Die Mitglieder der Behörde legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
a) ihre beruflichen Tätigkeiten,
b) ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
c) ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.